Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Folgerecht

Recht eines Urhebers auf Beteiligung an dem aus einer Weiterveräußerung seines Werks der bildenden Kunst, nicht jedoch Werks der Baukunst und der angewandten Kunst erzielten Erlös (§ 26 UrhRG). Das Folgerecht besteht bei jeder Veräußerung des Originals eines Werks der bildenden Künste, an der ein Kunsthändler oder Versteigerer beteiligt ist, nicht jedoch bei rein privaten Verkäufen. Es hat zum Inhalt, daß der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von 5% des Veräußerungserlöses (nicht des Mehrerlöses) zu entrichten hat. Das Folgerecht besteht auch dann, wenn kein Mehrerlös erzielt wird oder das Werk in seinem Wert gesunken ist. Das Folgerecht besteht nicht, wenn der Veräußerungserlös weniger als 100 DM beträgt. Der Urheber kann auf den Anteil im voraus nicht verzichten; die Anwartschaft unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung, eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Folgeprüfverfahren
Folgesteuern

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Kostenabweichung | MIS | öffentliche Körperschaft | Günstigkeitsprinzip | indirekte Kommunikation
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum