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Mehrerlös

bei Preisverstößen der Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten höheren Preis. Die Abführung des Mehrerlös ist im Urteil, bei Ordnungswidrigkeit auch im Bußgeldbescheid auszusprechen (§§ 8-11 Wirtschaftsstrafgesetz 1954).

 

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