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Erzbergersche Finanzreform (1919/20)

nach dem Zentrumsabgeordneten, Ministerpräsidenten und Reichsfinanzminister M. Erzberger benannte Finanzreform, die zu einer vollständigen Umkehrung der finanzhoheitlichen Kompetenzen (Finanzhoheit) zwischen Reich und Bundesstaaten führte. Das Reich war zuvor v. a. auf die Zolleinkünfte unter der Einschränkung der "Franckensteinschen Klausel" und die Matrikularbeiträge der Länder angewiesen (Reich als "Kostgänger" der Länder; clausula miquel). Durch die Erzbergersche Finanzreform (1919/20) F. erhielt das Reich die Steuerertragshoheit bei der Einkommen-, Körperschaft- sowie Umsatzsteuer und wurde so zur entscheidenden Schaltstelle im Finanzausgleich zwischen den Gebietskörperschaften. Unterstützt wurde dies durch die Schaffung von Reichsfinanzbehörden (Finanzämtern). Fortsetzung der Erzbergersche Finanzreform (1919/20) F.: Popitz-Schliebensche Finanzreform (1924/25).

 

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