Regelung der Rolle der Matrikularbeiträge der Bundesstaaten an das Deutsche Reich; Defizite des Reichshaushalts sollten so lange durch Matrikularbeiträge der Bundesstaaten gedeckt werden, bis das Reich eigene Reichssteuern einführte. Zunächst von Bedeutung für den Norddeutschen Bund (1866). Die c. m. ging bei der Gründung des Deutschen Reiches (1871) in die Reichsverfassung ein; in praxi wurde die Vormacht der Länder bis zur Erzbergerschen Finanzreform (1919/20) zementiert.