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Bundesstaat

im Gegensatz zum zentralistischen Einheitsstaat und zum völkerrechtlichen Staatenbund, bei dem die Mitglieder die volle staatsrechtliche Souveränität und demgemäß das Vertragslösungsrecht behalten, bilden die im Bundesstaat zusammengeschlossenen Gliedstaaten einen besonderen Gesamtstaat mit eigenen Organen und eigener Verfassung. Letzterer wird mit Bund bezeichnet. Die Gliedstaaten verfügen über verfassungsmäßig gesicherte eigenständige und nicht beschränkbare Kompetenzbereiche und sind an der Bildung des Bundeswillens institutionell und verfassungsmäßig beteiligt. Die bundesstaatliche Gliederung der Bundesrep. D. ist in Art. 20 I GG verankert (vgl. auch Föderalismus) und in Art. 79 III GG einer Verfassungsänderung entzogen.

 

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