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Erlösrealisation

I. Begriff/Bedeutung: Zeitpunkt, an dem ein Erlös als gesichert (realisiert) gilt. Der genauen Festlegung dieses Zeitpunkts kommt für das externe und interne Rechnungswesen große Bedeutung zu, da hiervon abhängt, wann ein Erlös erstmals erfaßt und ausgewiesen werden darf und damit Einfluß auf die Höhe des erzielten Erfolgs nimmt.
II. Konzepte: 1. In der Rechtsprechung gilt ein Erlös dann als realisiert, wenn die geschuldete Leistung abrechnungsfähig ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Schuldner der Zahlungspflicht nicht nachkommen wird. Das setzt insbesondere voraus, daß unter Berücksichtigung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften die geschuldete Leistung bewirkt wurde (Gefahrübergang bei Warenlieferungen). - 2. Im Falle langfristiger Fertigung (z. B. in der Bauwirtschaft) gilt häufig die Ausnahme, daß der Erlös der Projekte "portionsweise" als realisiert gilt, dann nämlich, wenn Zahlungen des Kunden gem. dem Fertigungsfortschritt (z. B. nach Abnahme eines bestimmten Bauabschnitts) vereinbart wurden; es soll eine größere Stetigkeit des Erfolgsausweises erreicht werden (Teilgewinnrealisation). - Der Bezug der Erlösrealisation auf die Abrechnungsfähigkeit ist vom Gläubigerschutzgedanken (Gläubigerschutz) bestimmt, will das Risiko von Erlösausfällen möglichst gering halten. Soll auch das Absatzfinanzierungs- und Gewährleistungsrisiko berücksichtigt werden, darf man Erlöse erst dann erfassen, wenn die Zahlung des Kunden eingegangen bzw. die Gewährleistungspflicht abgelaufen ist. Im Gegensatz zu diesen Zurückverlagerungen des Realisationszeitpunkts sehen andere Ansätze eine Erlöserfassung schon zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses (schwebendes Geschäft) vor. - 3. Weitere Konzepte sehen einen Erlös nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt als realisiert an, sondern rechnen ihn einem Zeitraum zu, z. B. den Erlös eines Bauprojekts etwa der gesamten Zeit von der Anbahnung des Geschäfts bis zum Ablauf der letzten Gewährleistungspflicht (Folge: Teilgewinnrealisation).

 

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