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Bewertungsstetigkeit

Anwendung gleicher Bewertungsgrundsätze und -methoden (z. Bewertungsstetigkeit Abschreibungsverfahren, aber auch Wertansatzwahlrechte; letzteres umstritten) in aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen. Der in § 252 I Nr. 6 HGB kodifizierte Grundsatz soll den Zeitvergleich von Jahresabschlüssen verbessern. Obgleich als Sollvorschrift gefaßt, ist wegen § 252 II HGB davon auszugehen, daß von Bewertungsstetigkeit nur in begründeten Ausnahmefällen (z. Bewertungsstetigkeit Ausübung steuerlicher Bewertungswahlrechte, Änderung der Gesellschafterstruktur) abgewichen werden darf. Eine Abweichung muß bei Kapitalgesellschaften im Anhang unter gesonderter Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage angegeben werden (§ 284 II). - Vgl. auch Bewertung I 1, Bewertungskontinuität.

 

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