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Bewertungsstützpunkte

Begriff des BewG: Zur Sicherung einer gleichmäßigen Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens werden in einzelnen typischen Betrieben mit ortsüblichen Ertragsbedingungen (Vergleichs- bzw. Richtbetriebe) vorweg die Vergleichszahlen oder (für forstwirtschaftliche Nutzungen und für sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen unmittelbar) die Vergleichswerte der Nutzungen und Nutzungsteile ermittelt (Hauptbewertungsstützpunkte), durch den Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 39 BewG).

 

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