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Bundesgarantie

die von der Regierung eines Bundesstaats zu Lasten des Staates übernommene besondere Verpflichtung, für die Erfüllung von Verträgen einzustehen (Garantie): a) nach außen: Durch Übernahme einer Ausfallbürgschaft auf eine bundesstaatliche Anstalt mit entsprechendem Vermögen; b) nach innen: Durch Übertragung des Kursrisikos oder sonstiger Wagnisse auf eine entsprechende Anstalt, um einzelnen Staatsbürgern den Abschluß und die Einhaltung von zwischenstaatlichen Verträgen zu ermöglichen.

 

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