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Bestimmungskauf
Spezifikationskauf. 1. Begriff: Handelskauf, der einen Grundstoff zum Gegenstand hat, wobei der Käufer die zu liefernden Formen, Maße, Sorten, u. U. auch Mengen zu bestimmen hat (§ 375 I HGB). Bestimmungskauf ist in der Eisen-, Holz-, Garn- und Papierindustrie verbreitet, z. Bestimmungskauf Garnhändler behält sich die Bestimmung der Garnstärken und -farben vor. Der einheitliche Abschluß sichert dem Käufer den z. Z. des Kaufabschlusses maßgebenden Preis für die ganze Lieferzeit. - 2. Bei Verletzung der Spezifikationspflicht kommt der Käufer nicht nur in Annahmeverzug (§ 295 S. 2 BGB), sondern auch in Schuldnerverzug (§§ 284 ff. BGB). Der Verkäufer kann a) i. a. nach Setzung einer Nachfrist Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern (§ 326 BGB; gegenseitige Verträge) oder b) die Bestimmung selbst vornehmen, sie dem Käufer mitteilen und zugleich angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung setzen; nach fruchtlosem Fristablauf ist die Bestimmung des Verkäufers maßgebend (§ 375 II HGB).
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