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Beratungshilfe

außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährte Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten (anders: Prozeßkostenhilfe); geregelt im Beratungshilfegesetz vom 18. 6. 1980 (BGBl I 689) m. spät. Änd. - 1. Voraussetzungen: Beratungshilfe erhält auf Antrag ein Rechtssuchender, wenn er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, keine zumutbaren anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. - 2. Umfang: Beratungshilfe umfaßt i. d. R. (so in Angelegenheiten des Zivilrechts - einschließlich Arbeitsgerichtssachen -, des Verwaltungs-, des Verfassungs- und des Sozialrechts) Beratung und die außergerichtliche Vertretung; bei Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht nur Beratung. Beratungshilfe wird regelmäßig durch Rechtsanwalt, kann aber auch durch Amtsgericht gewährt werden. - 3. Verfahren und Zuständigkeit: Antrag mündlich oder mit Vordruck. Über Bewilligung entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; ist ein solcher nicht vorhanden, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für Beratungshilfe aufgetreten ist; zuständig ist der Rechtspfleger.

 

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