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Aufenthaltsberechtigung

besondere Form der Aufenthaltsgenehmigung; sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und kann nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist zu erteilen, wenn ein Ausländer seit acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis oder drei Jahre die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist, 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden oder vergleichbare Ansprüche erworben worden sind und in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn der Ausländer eine Arbeitserlaubnis hat, sich verständigen kann und über ausreichenden Wohnraum verfügt (§ 27 AuslG).

 

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