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Zweckverband

1. Begriff: Zusammenschluß von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind. - 2. Arten nach den Aufgaben: Planungsverbände, Sparkassen- und Giroverbände, Schulverbände und Zweckverband zur Wasserver- und -entsorgung. - 3. Rechtsform: Die Zweckverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung unter sinngemäßer Anwendung der für die Gemeinden geltenden Bestimmungen aufgrund der Verbandssatzung. Die öffentliche-rechtliche Form des freiwilligen Zweckverband kann handelsrechtlich selbständige Unternehmen, deren Kapital sich ausschließlich in öffentlicher Hand befindet, mit Zustimmung der obersten Landesbehörde auch natürliche Personen und gemischtwirtschaftliche Unternehmen einschließen. - 4. Organisatorisch ist ein Zweckverband i. d. R. das Organ der gemeinsamen Willensbildung und der Vermögensträger; die eigentliche Aufgabenwahrnehmung (z. B. Versorgungsaufgabe) wird von einem Tochterunternehmen des Zweckverband in privatrechtlicher Form wahrgenommen. - 5. Alternative: Anstelle der Bildung eines Zweckverband können Gemeinden zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung derart treffen, daß einer der Beteiligten gegen angemessene Entschädigung seitens der übrigen die gemeinsame Aufgabe erfüllt oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihm betriebenen Einrichtung gewährt (z. B. Müllverbrennungsanlagen).

 

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