(§ 16 PatG) kann für Weiterentwicklungen beantragt werden, die in engem technischen Zusammenhang mit einer zum Patent angemeldeten (Haupt-)Erfindung stehen. Zusatzpatent sind anders als Hauptpatente auch für Fortentwicklungen erteilbar, die sich gegenüber dem Hauptpatent nicht durch einen erfinderischen Schritt (Erfindungshöhe) auszeichnen. Die Erteilung eines Zusatzpatent setzt einen ausdrücklich dahingehenden Antragvoraus, der befristet ist. Das Zusatzpatent ist an die Laufzeit des Hauptpatents gekoppelt, Widerruf, Vernichtung, Verzicht oder Rücknahme des Hauptpatents lassen das Zusatzpatent als nunmehr gebührenpflichtiges (§ 17 Abs. 2 PatG) selbständiges Patent mit unveränderter Laufzeit bestehen. Das selbständig gewordene Zusatzpatent ist nur rechtsbeständig, wenn und soweit seine Lehre patentfähig ist. Enthält das Zusatzpatent lediglich zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstands nach dem Hauptpatent ohne eigenen erfinderischen Gehalt, wird dem Zusatzpatent mit dem Wegfall des Hauptpatents die Grundlage entzogen.