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Wiederkaufsrecht

das auf besonderer Vereinbarung im Kaufvertrag beruhende Recht des Verkäufers, die Sache innerhalb einer bestimmten Frist (i. d. R. zum Verkaufspreis) durch Erklärung gegenüber dem Käufer zurückzukaufen (§§ 497 ff BGB). Mangels Vereinbarung beträgt die Frist bei Grundstücken 30, im übrigen drei Jahre.

 

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