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Werbungskosten-Pauschsätze

Pauschsätze für Werbungskosten, die für bestimmte Berufsgruppen zur Vereinfachung bei der Errechnung der Lohn- bzw. Einkommensteuer angesetzt werden können, sofern keine höheren Werbungskosten im einzelnen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Gem. Abschnitt 47 LStR handelt es sich um folgende Berufsgruppen: (1) Artisten, (2) darstellende Künstler, (3) hauptberuflich tätige Musiker und (4) Journalisten, die ihre Tätigkeit in einem Dienstverhältnis hauptberuflich für Zeitungen oder Zeitschriften, bei Nachrichten- oder Korrespondenzbüros oder bei Rundfunkanstalten ausüben. Durch den jeweiligen Pauschsatz sind alle Aufwendungen, die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, abgegolten mit Ausnahme von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit sie 15 DM monatlich übersteigen, dienstlich verursachte Umzugskosten und Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung.

 

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