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Warenverkehrsfreiheit
der Grundsatz, daß innerhalb der EU jede mengenmäßige Beschränkung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und ferner alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten sind. Nationale Regelungen, die die Warenverkehrsfreiheit behindern, sind nur rechtmäßig, wenn sie für zwingende Belange des Allgemeinwohls und aus wenigen anderen anerkannten Rechtfertigungsgründen (z. B. Schutz des nationalen Kulturgesetzes oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums) unverzichtbar sind. Die Einhaltung dieser Vorgaben unterliegt der Überwachung durch den Europäischen Gerichtshof. Festgestellte Verstöße gegen die Warenverkehrsfreiheit lösen im Einzelfall die Unanwendbarkeit der nationalen Regelungen aus (unmittelbare Wirkung) und berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen außerdem zum Schadensersatz der geschädigten Händler gegen den betreffenden Mitgliedstaat (Staatshaftung). Der Abbau bestehender Hindernisse für die volle Verwirklichung der Warenverkehrsfreiheit wird darüber hinaus durch den Erlaß von Richtlinien zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften (z. B. technischer Normen) gefördert. Die Warenverkehrsfreiheit gilt seit 1994 auch gegenüber den Staaten des EWR.
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