Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Transithandelsgeschäfte

1. Begriff des Außenwirtschaftsrechts: Geschäfte, bei denen außerhalb des Wirtschaftsgebietes befindliche Waren oder in das Wirtschaftsgebiet abgefertigte Waren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden; ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden. - 2. Beschränkungen: a) Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste genannten Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäfte bedarf der Genehmigung, gem. §§ 40, 43 AWV. - 3. Für Zahlungen im Zusammenhang mit Transithandelsgeschäfte gelten i. a. die Vorschriften des internationalen Zahlungsverkehrs (§ 66 AWV).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Transithandel
Transithändler

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Konsumgüter | Anrechnungsverfahren | Berliner Gelöbnis | politische Kontrollfunktion | außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum