Hinterlegungsbescheinigung, von der als Hinterlegungsstelle für die Aktien fungierenden Bank bzw. von dem Notar ausgestellte Bescheinigung als Grundlage für die Ausübung des Stimmrechts bei der Teilnahme an der Hauptversammlung einer AG. Der Stimmschein bezieht sich je nach dem Betrag der hinterlegten Aktien auf eine bestimmte Stimmenzahl. Die Aktien bleiben bis zum Schluß der Hauptversammlung gesperrt, um Doppelanmeldungen unmöglich zu machen.