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Stimmrechtsmißbrauch

Benutzung von Aktien eines anderen ohne dessen Einwilligung oder die Benutzung bzw. Überlassung von Aktien gegen Gewährung oder Versprechen besonderer Vorteile zur Ausübung des Stimmrechts oder Ausübung des Stimmrechts für Aktien, für die der Aktionär das Stimmrecht nicht ausüben darf. Stimmrechtsmißbrauch ist verboten. - Sanktion: Stimmrechtsmißbrauch ist als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (§ 405 III AktG).

 

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