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Schweigepflicht

1. Schweigepflicht des Arbeitnehmers: Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag (Treuepflicht des Arbeitnehmers.) Insbes. besteht die Pflicht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren (§ 17 UWG, § 9 Nr. 6 BBiG). Verstoß gegen die Schweigepflicht kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigen sowie strafbar sein (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis III). - Nach den Umständen des Einzelfalles kann ausnahmsweise auch eine Schweigepflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen. - 2. Schweigepflicht ergibt sich unter bestimmten Voraussetzungen auch für Mitglieder des Betriebsrates (§ 79 BetrVG) und des Aufsichtsrates (§ 93 I 2 i. V. m § 116 AktG). - 3. Schweigepflicht besteht auch für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes für die ihnen aus dienstlicher Tätigkeit bekannten Vorgänge (z. B. Steuergeheimnis, Postgeheimnis) sowie für Abschlußprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und zahlreiche andere Personen.

 

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