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Schiffshypothek

an Schiffen bzw. Schiffsbauwerken und Schwimmdocks, die im Schiffsregister eingetragen sind, vorgesehenes Schiffspfandrecht. - 1. Rechtsgrundlagen: §§ 24, 81 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. 11. 1940 (RGBl I 1499) m. spät. Änd.. - 2. Rechtliche Behandlung: Die Schiffshypothek wird entsprechend der Hypothek an Grundstücken behandelt; an Stelle des Grundbuches tritt das Schiffsregister. Die Schiffshypothek ist notwendig immer Sicherungshypothek und kann auch als Höchstbetragshypothek, Inhaberhypothek oder Gesamthypothek bestellt werden. - 3. Die Zwangsvollstreckung in das Schiff erfolgt durch Zwangsversteigerung (Schiffsversteigerung). - 4. Erlöschen der Sch.: Die Schiffshypothek erlischt wie die Sicherungshypothek des BGB, aber sie besteht auch in Fällen, in denen diese als Eigentümergrundschuld bestehen bleibt, nicht fort; die Nachhypotheken rücken im Rang auf. Der Eigentümer darf bis zur Eintragung der Löschung der Schiffshypothek im Schiffsregister die erloschene Schiffshypothek durch eine neue mit gleichem Rang ersetzen. Daher darf die Löschung nicht ohne seine Zustimmung erfolgen. Eine Eigentümerhypothek kann (im Gegensatz zur Eigentümergrundschuld) dagegen auch bei der Schiffshypothek der Eigentümer erwerben.

 

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