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Schiedsgutachter

Person, die nach dem Willen der Vertragsschließenden bestimmte Bestandteile für die Entscheidung eines Streits (auch Rechtsstreits) unter den Parteien verbindlich feststellen, aber nicht über Rechtsfolgen entscheiden soll (sonst: Schiedsgerichtsverfahren). Die Abrede ist formbedürftig. Schiedsgutachter können z. B. Höhe des angemessenen Mietzinses oder eines eingetretenen Schadens feststellen. Nach h. M. gelten die §§ 317-319 BGB entsprechend, d. h. der Schiedsgutachter hat nach billigem Ermessen zu entscheiden, offenbar unbillige Entscheidungen sind für die Beteiligten nicht verbindlich.

 

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