eine im internationalen Handel übliche Klausel zur außergerichtlichen Beilegung von etwaigen Streitigkeiten (z. B. "Alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gem. dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden."). Durch Aufnahme dieser Klausel unterwerfen sich die Vertragspartner freiwillig dem privaten Schiedsgerichtsverfahren.