1. Begriff: Person oder mehrere Personen, deren Überwachung sich der Schuldner im Vergleich nach der bis 31. 12. 1998 gültigen VerglO bis zur Erfüllung des Vergleichs oder zum Eintritt einer Bedingung unterwerfen kann (§ 91 VerglO). Das Vergleichsverfahren wird bei Unterwerfung mit der Bestätigung des Vergleichs aufgehoben; gegen den Schuldner erlassene Verfügungsbeschränkungen wirken aber fort (§ 94 VerglO). - 2. Befugnisse/Aufsicht: Der Sachverwalter hat hinsichtlich der Überwachung des Schuldners fast die gleichen Befugnisse wie der Vergleichsverwalter (§ 92 VerglO). Er untersteht nicht der Aufsicht des Gerichts, dieses kann ihn jedoch aus wichtigen Gründen entlassen. - 3. Amtsende: Das Amt endet mit Erfüllung des Vergleichs oder der festgesetzten Bedingung. Die Beendigung der Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachverwalter auf Kosten des Schuldners öffentlich bekanntzumachen (§ 95 VerglO). - 4. Vergütung: Der Sachverwalter vereinbart mit dem Schuldner seine Vergütung.