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produktive Winterbauförderung

frühere Leistung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (§§ 77 ff a. F.) durch Gewährung von Zuschüssen und Darlehen an Arbeitgeber des Baugewerbes für den Erwerb oder die Miete von Geräten und Einrichtungen, die für die Durchführung von Bauarbeiten in der Schlechtwetterzeit (1. November bis 31. März) zusätzlich erforderlich waren. Seit 1.1. 1994 werden an die Arbeitgeber keine Förderleistungen der p. W. mehr gewährt. Für die Arbeitnehmer werden zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung Wintergeld und Winterausfallgeld gezahlt.

 

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