Anordnung der Polizei. Stellt einen Verwaltungsakt dar, der an bestimmte Personen oder an einen individuell bestimmbaren Personenkreis gerichtet ist und ein Gebot oder Verbot oder die Versagung, Einschränkung oder Zurücknahme einer Erlaubnis zur Regelung des Einzelfalles enthält. Die Polizeiverfügung kann mündlich, schriftlich oder durch Zeichen (z. B. bei der Verkehrsregelung durch die Verkehrspolizei) erfolgen. Richtet sich grundsätzlich nur gegen Störer, in Ausnahmefällen gegen den Nichtstörer (polizeilicher Notstand), muß bestimmt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. - Gegensatz: Polizeiverordnung.