Anordnung der Polizei als allgemeine Gefahrenabwehrbehörde, die ein Gebot oder Verbot für eine unbeschränkte Anzahl von Fällen enthält und an eine individuell nicht bestimmbare Anzahl von Personen gerichtet ist. Eine Polizeiverordnung darf nur in notwendigen Fällen aufgrund einer allgemeinen gesetzlichen Ermächtigungerlassen werden. Sie muß im Rahmen der polizeilichen Befugnisse liegen und darf nicht in Widerspruch zu Gesetzen oder Anordnungen höherer Behörden stehen. - Gegensatz: Polizeiverfügung.