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Planungswertausgleich

1. Charakterisierung: Ausgleich für Bodenwert-Steigerungen bzw. Senkungen. 1956 von der Regierung vorgeschlagen, aber unter dem Eindruck auch der wissenschaftlichen Kritik nicht Gesetz geworden. Der Grundstückseigentümer sollte eine der Wertsteigerung angepaßte Geldzahlung an die Gemeinde leisten, wenn infolge der kommunalen Planung und Plandurchführung im Bebauungsgebiet Wertsteigerungen auftraten; umgekehrt sollte er Ausgleichszahlungen erhalten, wenn sich Wertminderungen einstellten. - 2. Ziel: Der Planungswertausgleich sollte dem Interessensausgleich dienen, da Planungsmaßnahmen unvermeidlich die Bodenpreise beeinflussen und die Benutzbarkeit des Bodens entweder erhöht oder mindert. Kein Eigentümer sollte allein infolge der kommunalen Maßnahmen begünstigt oder geschädigt werden. - Allokationspolitisch versprach man sich von einem Planungswertausgleich eine Faktormobilisierung und dadurch eine gesamtwirtschaftlich optimale Nutzung des Bodens. - 3. Realisierung: In gewissem Umfang ist für einen Teilbereich der Bau- und Planungsmaßnahmen im Städtebauförderungsgesetz ein System der Bodenwertabschöpfung eingerichtet. - Vgl. auch Baulandsteuer.

 

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