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Oasenerlaß

1. Begriff: Bezeichnung für den koordinierten Ländererlaß vom 18. 6. 1965 (BStBl II 74), der die steuerliche Behandlung der Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Steueroasen regelt. - Rechtsgrundlagen: Der Oasenerlaß gründet sich im wesentlichen auf die früheren §§ 11, 6, 5 StAnpG, die materiell in die §§ 39, 41 II und 42 AO 1977 übernommen worden sind. Der Oasenerlaß ist daher auch nach Inkrafttreten der AO 1977 weiterhin anwendbar. - 2. Inhalt: a) Nichtanerkennung der Verlagerung von Einkünften und/oder Vermögen ins Ausland: (1) Scheingeschäft; (2) Mißbrauch; b) sorgfältige und intensive Aufklärung des Sachverhalts sowie die besonderen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. - 3. Oasenerlaß und Außensteuergesetz: Der Oasenerlaß ist auch nach Inkrafttreten des AStG noch anzuwenden, da die in ihm vorgenommene Abgrenzung von Scheinhandlungen, Mißbrauchsfällen und Zurechnungen im Zusammenhang mit Einkommens- und Vermögensverlagerungen ins Ausland nicht Gegenstand des AStGs ist.

 

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