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neutrale Aufwendungen

neutraler Aufwand. Aufwendungen, die keine Kosten darstellen; d. h. der Aufwand, der nicht Zweckaufwand, also nicht durch den betrieblichen Leistungsprozeß der Periode verursacht oder einmaliger Aufwand ist. - neutrale Aufwendungen A. lassen sich gliedern in: a) betriebsfremde Aufwendungen, die nicht zur Erreichung des Betriebszwecks, sondern für Nebenzwecke gemacht werden; b) außerordentliche Aufwendungen, die einmaligen Charakter tragen (z. B. Verluste aus Anlageverkäufen); c) periodenfremde Aufwendungen, die z. B. früheren Jahren zugerechnet werden müßten (z. B. Steuernachzahlungen); d) n. A., die aufgrund der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nicht als Kosten angesetzt werden dürfen; e) bewertungsbedingte n. A. - Die Abgrenzung der n. A. von den Kosten entspricht den Zwecken der Kostenrechnung und erfolgt im IKR im Abgrenzungsbereich über die Klasse 9 (Kontengruppen 90/91).

 

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