steuerrechtlicher Begriff. Nebeneinkünfte sind grundsätzlich einkommen-/lohnsteuerpflichtig; Ausnahme: Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG). - Sonderregelung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde: N., die nicht der Lohnsteuer unterliegen, werden zur Einkommensteuer nur insoweit herangezogen, als sie 800 DM übersteigen (§ 46 II Nr. 1, III EStG). Betragen sie mehr als 800 DM, aber nicht mehr als 1600 DM, ist vom Einkommen ein Betrag in Höhe des Unterschiedbetrages zu 1600 DM abzuziehen (§ 70 EStDV); vgl. Härteausgleich.