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Nachholverbot

Begriff des Steuerrechts: 1. Verbot, der Pensionsrückstellung (vgl. dort III 4) jährlich andere Beträge zuzuführen als die sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergebenden gleichmäßigen Unterschiedsbeträge zwischen den Gegenwartswerten am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres (vgl. § 6 a IV 1 EStG); - 2. Verbot, unterlassene Absetzungen für Abnutzungen (AfA) oder Sonderabschreibungen nachzuholen (strittig). - Anders: Rückwirkungsverbot (Rückwirkung 2).

 

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