zollrechtlicher Begriff für eine Ware, die zum Ausgleich für Freigut, das im Rahmen einer Freigutveredelung veredelt und bereits in das Ausland ausgeführt worden ist, eingeführt wird. Nachholgut ist zollfrei. Es muß jedoch nach Menge und Beschaffenheit dem bereits im Vorgriff ausgeführten Freigut vor seiner Veredelung entsprechen (§ 51 ZG).