Vorwegnahme der Ausfuhr in einem aktiven Veredelungsverkehr. Von zollamtlicher Seite zugelassen, um einem Veredler die Erfüllung termingebundener Ausfuhrgeschäfte zu ermöglichen. Die erst nachträglich eingeführten drittländischen Vorerzeugnisse bleiben in dem Ausmaß zollfrei, in dem für sie bei einer normalen Durchführung des Veredelungsverkehrs kein Zoll erhoben würde.