1. Beim Wechsel: Indossament, das nach Verfall eines Wechsels angebracht worden ist. Es hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. - Ein Nachindossament nach Protesterhebung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist hat nur die Wirkung einer gewöhnlichen Forderungsabtretung. Ein nicht datiertes Indossament gilt als vor Ablauf der Protestfrist auf den Wechsel gesetzt, bis das Gegenteil bewiesen wird (Art. 20 II WG). - 2. Beim Scheck: Entsprechendes gilt für das Nachindossament bei Schecks (Art. 24 II ScheckG).