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Mündelsicherheit
I. Begriff: Bedeutung geht über die Anlage von Mündelgeldern hinaus; bei der Anlage von Kapitalien wird vielfach gesetzlich oder vertraglich Mündelsicherheit verlangt. - Rechtsgrundlage: §§ 1805 ff. BGB.
II. Anlageformen: 1. Die regelmäßige Anlage von Mündelgeldern darf nur erfolgen: in sicheren inländischen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, in mündelsicheren Papieren, in Spareinlagen bei inländischen öffentlichen Sparkassen, die zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden sind. - 2. Die hilfsweise Anlage (wenn regelmäßige nicht möglich) bei Staats- und Landesbanken, der Deutschen Genossenschaftskasse (und mit deren Bürgschaft auch bei den Kreditgenossenschaften), der Deutschen Girozentrale oder bei anderen gesetzlich für geeignet erklärten inländischen Hinterlegungsstellen. In den einzelnen Ländern sind einige Kreditinstitute, meist öffentl. Banken, aber auch Privatbanken, zur hilfsweisen Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt worden. - 3. Eine andere Anlage (z. B. in Aktien oder Anteilscheinen) ist mit Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts möglich; die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die andere Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde (§ 1811 BGB).
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