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mündelsichere Papiere

zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassene Wertpapiere und verbriefte Forderungen; gem. § 1807 I BGB insbes. Bundes- und Länderanleihen (einschl. Schuldbuchforderungen), vom Bund oder von einem Land garantierte Schuldverschreibungen, Anleihen kommunaler Körperschaften oder ihrer Kreditanstalten, sofern sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt sind. Diese Papiere sind (wie Anlage in sicheren Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden) mündelsicher. Durch VO vom 7. 5. 1940 sind Pfandbriefe und Kommunalobligationen der Hypothekenbanken und öffentlich-rechtlichen Realkreditinstituten sowie Schuldverschreibungen der Deutschen Rentenbank m. P. geworden. Mündelsicherheit.

 

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