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Luftpiraterie
Anwendung von Gewalt, Angriff auf die Entschlußfreiheit einer Person oder sonstige Machenschaft, die darauf abzielt, die Herrschaft über ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes oder im Flug befindliches Luftfahrzeug zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken (Flugzeugentführung); Gebrauch von Schußwaffen oder Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes mit dem Ziel, ein solches Luftfahrzeug oder seine Ladung zu zerstören oder zu beschädigen. Verbrechen nach § 316 c StGB. Strafe: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren; in minder schweren Fällen nicht unter einem Jahr; bei leichtfertiger Tötung eines Menschen lebenslange oder mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe.
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