Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung der einbehaltenen Lohnsteuer (§ 41 a EStG). Befreit von der Einreichungspflicht sind Arbeitgeber, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und dies dem Finanzamt mitteilen. - Einzureichen ist die Lohnsteueranmeldung spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf vorgeschriebenem Vordruck beim Betriebsstättenfinanzamt; auch dann, wenn keine Lohnsteuer einzubehalten war. - Lohnsteuer-Anmeldezeitraum: I. d. R. ein Kalendermonat; ein Kalendervierteljahr, wenn die im vorangegangenen Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer mehr als 1 200 DM, aber nicht mehr als 6 000 DM betragen hat; ein Kalenderjahr, wenn sie nicht mehr als 1 200 DM betragen hat. - Verspätungszuschlag bis zu 10% der endgültig festgestellten Lohnsteuer kann bei nicht rechtzeitiger Abgabe festgesetzt werden; Abgabe der Lohnsteueranmeldung kann durch Auferlegung eines Zwangsgeldes erzwungen werden.