eine in Form öffentlicher Beurkundung oder öffentlicher Beglaubigung erteilte Bewilligung des Berechtigten zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts; erforderlich gem. § 29 GBO. Soweit der Grundstückseigentümer eine Leistung erbringt, z. B. auf die der Hypothek zugrunde liegende Forderung zahlt, kann er Zug um Zug gegen seine Leistung Löschungsbewilligung oder auch der gleichen Form bedürfende löschungsfähige Quittung verlangen (§§ 368, 1144 BGB). Er kann die Löschungsbewilligung ggf. mit dem Grundbuchberichtigungsanspruch erzwingen. Die Kosten der Löschungsbewilligung muß er i. d. R. tragen und auf Verlangen vorschießen (§ 369 BGB).