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Zug um Zug

Begriff des bürgerlichen Rechts. Gleichzeitig gegen eine Leistung des anderen Teils ist eine Leistung zu bewirken, i. a. bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und bei gegenseitigen Verträgen. Ist ein Schuldner zur Leistung Zug um Zug u. Zug um Zug verurteilt, kann der Gläubiger wegen seines Anspruchs die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn er den Schuldner hinsichtlich der anderen Leistung in Annahmeverzug gesetzt hat (§ 274 BGB).

 

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