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laufende Verbindlichkeit

laufende Schuld. 1. Begriff: Schulden mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten (solche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr werden als Dauerschulden bezeichnet). Dient der Kredit der Finanzierung des Anlagevermögens, so wird eine Dauerschuld vermutet, betrifft er das Umlaufvermögen, so wird eine l. V. vermutet. Bei der Abgrenzung ist allerdings immer auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen. - 2. Gewerbesteuerliche Behandlung: Schulden vermindern die gewerbekapitalsteuerliche Bemessungsgrundlage. Handelt es sich um Dauerschulden, so sind diese dann allerdings zur Hälfte wieder hinzuzurechnen, so daß Dauerschulden der Gewerbekapitalsteuer (Gewerbesteuer) unterliegen, l. V. dagegen nicht. Entsprechend sind auch Entgelte für Dauerschulden dem Gewerbeertrag zur Hälfte hinzuzurechnen, unterliegen also der Gewerbeertragsteuer (Gewerbesteuer). Entgelte für l. V. mindern dagegen den steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Der Steuerpflichtige wird aus diesen Gründen in Zweifelsfällen immer ein Interesse an der Qualifizierung einer Schuld als l. V. und nicht als Dauerschuld haben.

 

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