Begriff des Umsatzsteuerrechts für Lieferungen und (sonstige) Leistungen und Eigenverbrauch von Gegenständen eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs (auch Tierzuchtbetriebe u. ä., die überwiegend eigene Erzeugnisse verwenden, sowie Nebenbetriebe). Die Steuer beträgt zwischen 5 und 15% der Bemessungsgrundlage. Die abziehbaren Vorsteuern (Vorsteuerabzug) werden weitgehend in gleicher Höhe angesetzt, so daß i. d. R. keine USt zu entrichten ist. Für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Sägewerkserzeugnissen und Getränken, die in der Anlage I zum UStG nicht aufgeführt sind, sowie für alkoholische Flüssigkeiten verbleibt jedoch eine Steuerbelastung. Option für Regelbesteuerung ist möglich (§§ 24, 24 a UStG). Befreiung von der Aufzeichnungspflicht.