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brennbare Flüssigkeiten
VO über b. F. vom 27. 2. 1980 (BGBl I 229) m. spät. Änd. unterwirft die Lagerung b. F. von bestimmten Mengen an, je nach Entzündlichkeit, einer Anzeige- oder Erlaubnispflicht. Für bestimmte Anlagen ist Prüfung durch Sachverständige vorgeschrieben, je nach Anlage in Abständen von zwei bis fünf Jahren. Der Deutsche Ausschuß für b. F. berät den zuständigen Bundesminister für Arbeit in technischen Fragen.
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