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Küstenschiffahrt

Schiffahrt im Bereich der Küstengewässer bzw. innerhalb des Seegebietes nationaler Souveränitätszonen. Von der Küstenschiffahrt zu unterscheiden ist die Seeschiffahrt; die Trennung ist allerdings. I. d. R. bestehen in der Küstenschiffahrt keine eigenen Niederlassungen an Land, da der Unternehmer meist gleichzeitig Kapitän ist und die Ladungen vorwiegend von Maklern vermittelt werden künftig sollen verstärkt Verlagerungen von den Landverkehrsträgern auf die Küstenschiffahrt erfolgen. - Rechtliche Regelungen: Nach dem Gesetz über die Küstenschiffahrt i. d. F. vom 27. 9. 1994 (BGBl I 2810) betreibt K., wer Fahrgäste oder Güter in einem Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord nimmt und sie unter Benutzung des Seeweges gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Bereich befördert. Küstenschiffahrt darf nur betrieben werden mit a) Seeschiffen, die nach dem Flaggenrecht die Bundesflagge führen, b) Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind und eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsverordnung (BGBl I 1988, 238) sowie ein Zeugnis nach der Schiffssicherheitsverordnung (BGBl I 1994, 237) besitzen und c) Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der EG registriert sind und unter Flagge eines solchen Staates fahren.

 

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