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Kreishandwerkerschaft

überfachlicher Zusammenschluß aller oder mehrerer Handwerksinnungen eines Bezirks (i. d. R. für einen Stadt- oder Landkreis) als Gesamtinteressenvertretung in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. - Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft kraft Gesetz. - Aufgaben: a) örtliche zwischenberufliche Vertretung des Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber den örtlichen Stellen der Gemeinden, des Staates und der anderen Berufsstände; b) Bindeglied zwischen Handwerkskammer, Innungen und den einzelnen Handwerkern und handwerksähnlichen Berufen.

 

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