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Kraftloserklärung von Wertpapieren

1. Kraftloserklärung von Wertpapieren durch Aufgebotsverfahren, d. h. durch richterliches Ausschlußurteil, vor allem bei abhanden gekommenen Wertpapieren. Die für kraftlos erklärte Urkunde legitimiert dann nicht mehr, auch gutgläubige Erwerber sind nicht mehr geschützt, an Stelle der Urkunde legitimiert das Ausschlußurteil. Der Berechtigte kann Ausstellung neuer Urkunde auf seine Kosten verlangen. Kraftloserklärung von Wertpapieren kommt in Frage auch für verlorengegangene oder vernichtete Hypothekenbriefe (§ 1162 BGB). Auch kann der unbekannte Gläubiger im Aufgebotsverfahren mit seinen Rechten ausgeschlossen werden (§§ 1170 f. BGB). - 2. Daneben Kraftloserklärung von Aktien, und zwar durch die AG a) im Falle der Kaduzierung (die AG gibt an Stelle der alten Urkunde eine neue aus); b) im Falle der Kapitalherabsetzung bei den trotz Aufforderung nicht zu Umtausch, Abstempelung oder dgl. eingereichten Aktien (§ 226 AktG); die an Stelle der für kraftlos erklärten ausgegebenen neuen Aktien sind unverzüglich an der Börse für Rechnung der Beteiligten zu verkaufen; c) bei Aktien, deren Inhalt unrichtig geworden ist (§ 73 AktG). - Vgl. auch Wertpapierbereinigung.

 

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