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Innungskrankenkassen

durch die Handwerksinnungen aufgrund der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) und der (HandwO) Handwerksordnung errichtete Pflichtkrankenkassen für alle bei Innungsmitgliedern beschäftigten (Handwerks) Gesellen, Auszubildenden und sonstigen Arbeitnehmer. Die Innungskrankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. - Freiwillige Mitgliedschaft für Betriebsinhaber und Familienangehörige ist möglich. - Voraussetzung für die Gründung einer Innungskrankenkassen ist, daß in den Mitgliedsbetrieben regelmäßig mindestens 450 Versicherungspflichtige (Versicherungspflicht) beschäftigt werden. Behördliche Genehmigung erforderlich. Ab 1. 1. 1989 gelten §§ 157 ff. SGB VInnungskrankenkassen

 

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