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Inhaberklausel

Klausel, wonach der Inhaber eines Papiers zur Geltendmachung der Rechte befugt ist. - 1. Nach der Inhaberklausel verpflichtet sich der Aussteller eines Wertpapiers, an den Inhaber der Urkunde zu leisten; nicht immer notwendig (z. B. nicht bei staatlichen Inhaberschuldverschreibungen). Von besonderer Wichtigkeit ist die Inhaberklausel im Scheckverkehr, da der Scheck (von Gesetzes wegen Orderpapier) erst durch die Inhaberklausel ("oder Überbringer") die leichte Verkehrsfähigkeit erlangt. - 2. Soweit bei Versicherungsverträgen der Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt ist (Inhaberpolice), ist er ein Ausweispapier. Die Inhaberklausel schützt den Versicherer. Besonders bei der Lebensversicherung besagt die I., daß der Versicherer jeden Inhaber des Versicherungsscheines als berechtigt für alle Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ansehen kann, soweit nicht eine ausdrückliche Bezugsberechtigung festgelegt ist. Inhaberklausel befreit den Versicherer jedoch dem wahren Berechtigten gegenüber dann nicht, wenn er bei Leistung an den Inhaber von dessen Nichtberechtigung Kenntnis besitzt. Inhaberklausel d. R. wird der Versicherer den Nachweis der Verfügungs- und Empfangsberechtigung verlangen.

 

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